Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 2

§ 2 – Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Kurz erklärt

  • Der Rechtsanwalt ist ein Freiberufler.
  • Die Arbeit eines Rechtsanwalts wird nicht als Gewerbe betrachtet.
  • Rechtsanwälte haben besondere berufliche Freiheiten.
  • Ihre Tätigkeit unterliegt spezifischen rechtlichen Regelungen.
  • Es gibt Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden.