Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 2
§ 2 – Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Kurz erklärt
- Der Rechtsanwalt ist ein Freiberufler.
- Die Arbeit eines Rechtsanwalts wird nicht als Gewerbe betrachtet.
- Rechtsanwälte haben besondere berufliche Freiheiten.
- Ihre Tätigkeit unterliegt spezifischen rechtlichen Regelungen.
- Es gibt Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden.