Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 65
§ 65 – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Kammer ist und normal normal den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nur Mitglieder der Kammer können in den Vorstand gewählt werden.
- Kandidaten müssen mindestens fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt arbeiten.
- Die Mitgliedschaft in der Kammer ist Voraussetzung für die Wahl.
- Der Beruf des Rechtsanwalts muss normal ausgeübt werden.
- Unterbrechungen in der Berufsausübung sind nicht erlaubt.