Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 102
§ 102 – Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden. (2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden für fünf Jahre von der Landesjustizverwaltung ernannt.
- Diese Ernennung erfolgt aus den ständigen Mitgliedern des Oberlandesgerichts.
- In bestimmten Fällen können auch Mitglieder anderer Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts ernannt werden.
- Bei gemeinsamen Anwaltsgerichtshöfen werden die Berufsrichter aus den ständigen Mitgliedern der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder ausgewählt.
- Die Auswahl erfolgt gemäß einer Vereinbarung zwischen den Ländern.