Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 212
§ 212 – Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Zuständigkeitsregelungen für aufsichtsrechtliche Verfahren.
- Dies betrifft Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.
- Die betroffenen Mitglieder müssen auch in der Patentanwaltskammer oder Steuerberaterkammer sein.
- Die Zuständigkeit wechselt zu der Stelle, die ab diesem Datum nach den entsprechenden Gesetzen zuständig ist.
- Dies betrifft Verfahren, die am 1. Januar 2025 bereits anhängig sind.