Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 211

§ 211 – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben. (2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

Kurz erklärt

  • Personen, die bis zum 9. September 1996 die Anforderungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt haben, sind befähigt, als Anwalt zu arbeiten.
  • Anwälte, die nach dem Rechtsanwaltsgesetz von 1990 zugelassen wurden, erfüllen auch die Voraussetzungen für das Richteramt.
  • Diese Regelung gilt auch für Anwälte, die aufgrund der vorherigen Bestimmung zugelassen wurden.
  • Die Befähigung zum Richteramt ist an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.
  • Der Paragraph bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Anwälte und Richter in Deutschland.