Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 37

§ 37 – Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

Kurz erklärt

  • Erklärungen, die schriftlich abgegeben werden müssen, können auch über das elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden.
  • Sowohl der Absender als auch der Empfänger müssen ein solches Postfach besitzen.
  • Wenn eine natürliche Person die Erklärung abgibt, muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
  • Alternativ kann die Person das Dokument selbst unterschreiben und versenden.
  • Andere spezifische Postfächer sind gleichwertig zum elektronischen Anwaltspostfach.