Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 113b

§ 113b – Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Kurz erklärt

  • Bei Gesamtrechtsnachfolge oder partieller Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gelten besondere Regelungen.
  • Diese Regelungen sind im § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes festgelegt.
  • Anwaltsgerichtliche Maßnahmen können gegen die Rechtsnachfolger ergriffen werden.
  • Die Maßnahmen betreffen sowohl den einzelnen Rechtsnachfolger als auch mehrere.
  • Es handelt sich um rechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nachfolge.