Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 113b
§ 113b – Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Kurz erklärt
- Bei Gesamtrechtsnachfolge oder partieller Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gelten besondere Regelungen.
- Diese Regelungen sind im § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes festgelegt.
- Anwaltsgerichtliche Maßnahmen können gegen die Rechtsnachfolger ergriffen werden.
- Die Maßnahmen betreffen sowohl den einzelnen Rechtsnachfolger als auch mehrere.
- Es handelt sich um rechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nachfolge.