Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112c
§ 112c – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Kurz erklärt
- Das Gesetz verweist auf die Verwaltungsgerichtsordnung, wenn keine speziellen Regelungen für das Verfahren vorhanden sind.
- Der Anwaltsgerichtshof wird wie ein Oberverwaltungsgericht behandelt.
- Ehrenamtliche Richter und bestimmte Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anwendbar.
- Fristen für bestimmte Verfahren betragen jeweils fünf Wochen.
- Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.