Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112b
§ 112b – Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.
Kurz erklärt
- Der Anwaltsgerichtshof ist örtlich zuständig für den Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde.
- Dies gilt auch für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten betreffen.
- In anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, wo der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
- Der Anwaltsgerichtshof behandelt also spezifische berufsrechtliche Fälle.
- Die Zuständigkeit hängt vom Ort des Verwaltungsakts oder des Beklagten ab.