§ 112a – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, normal normal der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. normal normal normal arabic (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, normal normal über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch das Gesetz oder entsprechende Verordnungen und Satzungen entstehen.
- Streitigkeiten, die anwaltsgerichtlicher Art sind oder anderen Gerichten zugewiesen sind, fallen nicht in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs.
- Der Bundesgerichtshof prüft Berufungen gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs.
- Der Bundesgerichtshof entscheidet auch in erster und letzter Instanz über Klagen, die Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz oder der Rechtsanwaltskammer betreffen.
- Er ist zuständig für die Überprüfung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer.