Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112
§ 112 – Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
Kurz erklärt
- Anwaltliche Beisitzer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
- Ihre Reisekosten werden ebenfalls ersetzt.
- Die Regelungen dazu basieren auf § 103 Abs. 6.
- Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Beisitzer.
- Es handelt sich um finanzielle Entschädigungen für die Beisitzer.