Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 112

§ 112 – Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Anwaltliche Beisitzer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
  • Ihre Reisekosten werden ebenfalls ersetzt.
  • Die Regelungen dazu basieren auf § 103 Abs. 6.
  • Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Beisitzer.
  • Es handelt sich um finanzielle Entschädigungen für die Beisitzer.