§ 59n – Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
Kurz erklärt
- Berufsausübungsgesellschaften müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten.
- Die Versicherung muss Vermögensschäden aus rechtlicher Beratung und Vertretung abdecken.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen sind auf die Berufsausübungsgesellschaften anwendbar.
- Bei fehlendem oder unzureichendem Versicherungsschutz haften die Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich.
- Die Haftung gilt nur, wenn die Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt ist.