Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 118f
§ 118f – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
Kurz erklärt
- Bei einer Rechtsnachfolge übernehmen die Nachfolger die Position der Berufsausübungsgesellschaft.
- Dies betrifft das anwaltsgerichtliche Verfahren.
- Die Nachfolger treten in die Lage ein, die die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge hatte.
- Die Regelung bezieht sich auf § 113b.
- Es wird keine neue Situation geschaffen, sondern die bestehende wird fortgeführt.