Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 59p
§ 59p – Rechtsanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte müssen die Mehrheit der Stimmrechte haben.
- Die Mehrheit der Mitglieder im Geschäftsführungsorgan muss aus Rechtsanwälten bestehen.
- Diese Gesellschaften dürfen sich „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nennen.
- Es handelt sich um eine spezielle Form von Berufsausübungsgesellschaften.
- Die Regelung betrifft die rechtliche Bezeichnung dieser Gesellschaften.