Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59p

§ 59p – Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte müssen die Mehrheit der Stimmrechte haben.
  • Die Mehrheit der Mitglieder im Geschäftsführungsorgan muss aus Rechtsanwälten bestehen.
  • Diese Gesellschaften dürfen sich „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nennen.
  • Es handelt sich um eine spezielle Form von Berufsausübungsgesellschaften.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Bezeichnung dieser Gesellschaften.