Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112e
§ 112e – Berufung
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
Kurz erklärt
- Gegen Endurteile, Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile kann Berufung eingelegt werden.
- Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder Bundesgerichtshof genehmigt wird.
- Für das Berufungsverfahren gelten spezielle Regeln aus der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Der Anwaltsgerichtshof ersetzt das Verwaltungsgericht im Berufungsverfahren.
- Der Bundesgerichtshof ersetzt das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren.