Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 43c

§ 43c – Fachanwaltschaft

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden. (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte mit besonderen Kenntnissen in bestimmten Rechtsgebieten können eine Fachanwaltsbezeichnung erhalten.
  • Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für verschiedene Rechtsgebiete, darunter Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht.
  • Der Antrag auf Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung wird von der Rechtsanwaltskammer geprüft, nachdem ein Ausschuss die Nachweise des Rechtsanwalts bewertet hat.
  • Für jedes Fachgebiet wird ein Ausschuss aus mindestens drei Rechtsanwälten gebildet, der von der Kammer bestellt wird.
  • Die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.