§ 204 – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist. (5) Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.
Kurz erklärt
- Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis werden mit dem rechtskräftigen Urteil wirksam.
- Warnungen und Verweise gelten ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
- Geldbußen werden durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils vollstreckt, wobei bestimmte Einwendungen nur in einem speziellen Verfahren geltend gemacht werden können.
- Die Beitreibung von Geldbußen wird nicht durch den Erlass der Zulassung des Anwalts nach dem Verfahren behindert.
- Ein Verbot, in bestimmten Rechtsgebieten tätig zu sein, tritt mit der Rechtskraft des Urteils in Kraft und umfasst auch die Zeit eines vorläufigen Verbots.