§ 89 – Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; normal normal die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; normal normal Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; normal normal die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; normal normal Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; normal normal b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist; normal normal normal alpha normal normal die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Kammerversammlung erfüllt gesetzlich zugewiesene Aufgaben und diskutiert wichtige Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft.
- Sie beschließt die Geschäftsordnung der Kammer.
- Die Versammlung legt die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen, Gebühren und Auslagen fest.
- Sie schafft Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene.
- Die Kammerversammlung prüft die Finanzabrechnung des Vorstands und beschließt über die Entlastung.