Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 13

§ 13 – Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann erlöschen.
  • Dies geschieht durch ein rechtskräftiges Urteil, das zur Ausschließung führt.
  • Auch die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung kann zum Erlöschen führen.
  • Diese Entscheidungen müssen bestandskräftig sein.
  • Einmal erloschen, ist die Zulassung nicht mehr gültig.