Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 68

§ 68 – Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

Kurz erklärt

  • Die Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
  • Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, wobei bei einer ungeraden Zahl die größere Zahl zuerst ausscheidet.
  • Die ausscheidenden Mitglieder werden durch Los bestimmt.
  • Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl gelten besondere Regeln für die neu hinzukommenden Mitglieder.
  • Wenn eine Wahl aufgrund der Mitgliedererhöhung gleichzeitig mit einer Neuwahl stattfindet, müssen beide Wahlen getrennt durchgeführt werden.