Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59k

§ 59k – Rechtsdienstleistungsbefugnis

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Kurz erklärt

  • Berufsausübungsgesellschaften dürfen Rechtsdienstleistungen anbieten.
  • Diese Dienstleistungen basieren auf dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
  • Die Gesellschaften handeln durch Gesellschafter und Vertreter.
  • Gesellschafter und Vertreter müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.
  • Diese Voraussetzungen gelten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen.