Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 59k
§ 59k – Rechtsdienstleistungsbefugnis
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Kurz erklärt
- Berufsausübungsgesellschaften dürfen Rechtsdienstleistungen anbieten.
- Diese Dienstleistungen basieren auf dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
- Die Gesellschaften handeln durch Gesellschafter und Vertreter.
- Gesellschafter und Vertreter müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.
- Diese Voraussetzungen gelten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen.