Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59l

§ 59l – Vertretung vor Gerichten und Behörden

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Berufsausübungsgesellschaften können als Bevollmächtigte in Prozessen eingesetzt werden.
  • Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Rechtsanwälte.
  • Die Gesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter.
  • Diese müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für Rechtsdienstleistungen erfüllen.
  • Sie können nicht als Verteidiger im Strafprozess eingesetzt werden.