Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 59m
§ 59m – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend. (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden. (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine Kanzlei am Sitz haben, in der ein geschäftsführender Rechtsanwalt arbeitet.
- Bestimmte Regelungen (§ 27 Absatz 2) sind auf diese Gesellschaften anwendbar.
- Wenn die Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Bezirk verlegt, gelten ebenfalls bestimmte Regelungen (§ 27 Absatz 3).
- Weitere Regelungen (§§ 29a und 30) sind ebenfalls anwendbar.
- Ausländische Berufsausübungsgesellschaften müssen eine Zweigniederlassung im Inland mit einem geschäftsführenden Rechtsanwalt einrichten.