§ 66 – Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, normal gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, normal gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, normal gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde, normal wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder normal bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre. normal arabic (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Kurz erklärt
- Personen mit einem Berufs- oder Vertretungsverbot können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Wer eine sofortige Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung hat, ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Verweise oder Geldbußen in den letzten fünf Jahren führen zum Ausschluss.
- Ein Vertretungsverbot in den letzten zehn Jahren schließt ebenfalls aus.
- Die Kammer kann zusätzliche Gründe für den Ausschluss festlegen.