Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 112h

§ 112h – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.

Kurz erklärt

  • Der Anwaltsgerichtshof oder Bundesgerichtshof kann feststellen, dass ein Rechtsanwalt einen gefälschten Nachweis seiner Berufsqualifikation verwendet hat.
  • Dies geschieht im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG.
  • Die Entscheidung des Gerichts muss spätestens am Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer übermittelt werden.
  • Die Feststellung betrifft die Verwendung von gefälschten Qualifikationsnachweisen.
  • Die Regelung gilt für die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie.