Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112g
§ 112g – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren folgt den Regeln des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Die speziellen Vorschriften für die Besetzung des Senats für Anwaltssachen am Bundesgerichtshof gelten nicht.
- Es wird auf die allgemeinen Regelungen für überlange Verfahren verwiesen.
- Der Fokus liegt auf dem Schutz der Rechte der Betroffenen in langen Verfahren.
- Bestimmte Regelungen sind ausgeschlossen, um Klarheit zu schaffen.