Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 163

§ 163 – Sachliche Zuständigkeit

Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist zuständig für die Zulassung von Anwälten und Berufsausübungsgesellschaften sowie deren Erlöschen.
  • Es kümmert sich auch um die Kanzlei und die Bestellung von Vertretungen oder Abwicklern.
  • Die Landesjustizverwaltung hat ebenfalls Aufgaben, die vom Ministerium wahrgenommen werden.
  • Die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof übernimmt die übrigen Aufgaben.
  • Bei Pflichtverletzungen ersetzt der Bundesgerichtshof die Anwaltsgerichte und der Generalbundesanwalt übernimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft.