Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 164

§ 164 – Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

Kurz erklärt

  • Nur bestimmte Personen können als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof arbeiten.
  • Diese Personen müssen vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte benannt werden.
  • Der Wahlausschuss ist eine spezielle Gruppe, die diese Entscheidungen trifft.
  • Die Zulassung erfolgt also nicht automatisch, sondern durch eine Auswahl.
  • Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln für die Zulassung von Rechtsanwälten.