Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 164
§ 164 – Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.
Kurz erklärt
- Nur bestimmte Personen können als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof arbeiten.
- Diese Personen müssen vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte benannt werden.
- Der Wahlausschuss ist eine spezielle Gruppe, die diese Entscheidungen trifft.
- Die Zulassung erfolgt also nicht automatisch, sondern durch eine Auswahl.
- Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln für die Zulassung von Rechtsanwälten.