Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 54

§ 54 – Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen. (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

Kurz erklärt

  • Die Vertretung hat die gleichen Befugnisse wie der Rechtsanwalt, den sie vertritt, und handelt in dessen Interesse und auf dessen Kosten.
  • Der Vertretene muss der Vertretung Zugang zu seinem elektronischen Anwaltspostfach gewähren, damit sie Posteingänge einsehen kann.
  • Eine von Amts wegen bestellte Vertretung darf die Kanzleiräume des Vertretenen betreten und die dort befindlichen Gegenstände in Besitz nehmen.
  • Der Vertretene muss der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zahlen, die bei Bedarf gesichert werden muss.
  • Bei Streitigkeiten über die Vergütung kann die Rechtsanwaltskammer diese auf Antrag eines Beteiligten festsetzen, und die Vertretung kann Vorschüsse auf die Vergütung entnehmen.