Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 131
§ 131 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht erlaubt die Anschuldigung zur Hauptverhandlung im Eröffnungsbeschluss.
- Der Eröffnungsbeschluss kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.
- Ein Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, muss begründet werden.
- Die Staatsanwaltschaft kann gegen den Ablehnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen.
- Es gibt keine Möglichkeit für das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, den Eröffnungsbeschluss anzufechten.