Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 110
§ 110 – Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte fungieren als ehrenamtliche Richter.
- Sie haben in der Sitzung die gleiche Stellung wie Berufsrichter.
- Rechtsanwälte müssen über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen bewahren.
- Die Regelungen des § 76 Absatz 1 und 2 gelten auch für sie.
- Die Erlaubnis zur Aussage wird vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes erteilt.