Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 71

§ 71 – Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand muss aus mehreren Mitgliedern bestehen.
  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein.
  • Nur dann kann der Vorstand Beschlüsse fassen.
  • Anwesenheit ist entscheidend für die Beschlussfähigkeit.
  • Fehlt die erforderliche Anzahl an Mitgliedern, können keine Entscheidungen getroffen werden.