Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 84

§ 84 – Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen. (3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

Kurz erklärt

  • Rückständige Zahlungen werden durch eine Zahlungsaufforderung des Schatzmeisters eingetrieben, die eine Vollstreckungsbescheinigung hat.
  • Die Zwangsvollstreckung kann erst zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beginnen.
  • Einwendungen gegen den Anspruch sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits im Verfahren zur Anfechtung der Zahlungsaufforderung geltend gemacht wurden.
  • Solche Einwendungen müssen durch eine Klage bei dem entsprechenden Gericht vorgebracht werden.
  • Die Vorschriften zur Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten finden Anwendung.