Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59b

§ 59b – Berufsausübungsgesellschaften

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, normal Europäische Gesellschaften und normal Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder normal b) eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. normal alpha normal arabic Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte können sich zu Berufsausübungsgesellschaften zusammenschließen.
  • Sie dürfen auch alleinige Gesellschafter in solchen Gesellschaften sein.
  • Berufsausübungsgesellschaften können verschiedene Rechtsformen haben, die deutschem Recht entsprechen.
  • Zulässig sind auch Gesellschaften nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Vertragsstaats.
  • Für Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Regelungen (§ 207a).