Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 59c

§ 59c – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, normal normal mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, normal normal mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, normal normal mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. normal normal normal arabic Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde. (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte dürfen in einer Berufsausübungsgesellschaft mit verschiedenen anderen Berufsgruppen wie Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten.
  • Diese Zusammenarbeit ist auch mit Angehörigen ausländischer Rechtsberufe möglich, sofern sie in Deutschland tätig sein dürfen.
  • Die Verbindung darf jedoch nicht die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährden oder das Vertrauen in seine Rolle als Organ der Rechtspflege beeinträchtigen.
  • Wenn bei einer Person, mit der zusammengearbeitet wird, Gründe vorliegen, die bei einem Rechtsanwalt zur Zulassungsverweigerung führen würden, kann die Zusammenarbeit ausgeschlossen werden.
  • Der Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, zusätzlich kann auch der nichtanwaltliche Beruf ausgeübt werden.