Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 87
§ 87 – Ankündigung der Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
Kurz erklärt
- Bei der Einberufung der Kammerversammlung muss das Thema klar angegeben werden.
- Es muss genau beschrieben werden, worüber entschieden werden soll.
- Beschlüsse dürfen nur zu ordnungsgemäß angekündigten Themen gefasst werden.
- Themen, die nicht richtig angekündigt sind, können nicht beschlossen werden.
- Die ordnungsgemäße Ankündigung ist wichtig für die Gültigkeit der Beschlüsse.