§ 118a – Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. (3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.
Kurz erklärt
- Bei Pflichtverletzungen eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die auch andere Berufsverpflichtungen betreffen, entscheidet zunächst das anwaltsgerichtliche Verfahren, wenn der Schwerpunkt auf der anwaltlichen Tätigkeit liegt.
- Wenn kein klarer Schwerpunkt erkennbar ist oder kein Zusammenhang mit der Berufsausübung besteht, entscheidet ebenfalls das anwaltsgerichtliche Verfahren, wenn das Mitglied hauptsächlich als Anwalt tätig ist.
- Bei bestimmten Maßnahmen gemäß § 114 Absatz 1 oder 2 ist immer das anwaltsgerichtliche Verfahren zuständig.
- Im anwaltsgerichtlichen Verfahren wird ausschließlich über die Verletzung der anwaltlichen Pflichten entschieden.
- Der Fokus liegt darauf, die anwaltlichen Pflichten des Mitglieds zu überprüfen.