§ 48 – Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; normal normal wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; normal normal wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist. normal normal normal arabic (2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt muss eine Partei im Gericht vertreten, wenn er gesetzlich dazu bestellt ist.
- Dies gilt unter bestimmten Vorschriften, wie der Zivilprozessordnung oder der Insolvenzordnung.
- Der Anwalt kann auch für den Antragsgegner in Familiensachen als Beistand bestellt werden.
- Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, die Beiordnung aufzuheben, wenn es wichtige Gründe dafür gibt.
- Die gesetzlichen Grundlagen für die Beiordnung sind in verschiedenen Paragraphen festgelegt.