§ 47 – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte, die nicht auf Lebenszeit ernannt sind oder vorübergehend im öffentlichen Dienst arbeiten, dürfen ihren Beruf nicht ausüben, es sei denn, sie tun dies ehrenamtlich.
- Die Rechtsanwaltskammer kann auf Antrag des Rechtsanwalts eine Vertretung bestellen oder ihm erlauben, seinen Beruf auszuüben, wenn die Rechtspflege nicht gefährdet ist.
- Wenn ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt bekleidet und laut Vorschriften seinen Beruf nicht selbst ausüben darf, kann die Rechtsanwaltskammer ihm ebenfalls eine Vertretung bestellen.
- Die Regelungen gelten für Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte tätig sind oder als Soldaten auf Zeit berufen wurden.
- Ein Abschnitt (3) des Gesetzes wurde gestrichen.