Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 49a
§ 49a – Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Kurz erklärt
- Rechtsanwälte müssen die Beratungshilfe gemäß dem Beratungshilfegesetz annehmen.
- Sie können die Beratungshilfe nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
- Rechtsanwälte müssen bei Einrichtungen zur Unterstützung von einkommensschwachen Rechtsuchenden mitarbeiten.
- Auch die Mitwirkung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
- Die Regelungen gelten für alle Rechtsanwälte in Deutschland.