§ 30 – Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung). (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsanwalt, der keine Kanzlei führen muss, muss einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der in Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.
- Der Zustellungsbevollmächtigte benötigt Zugang zum elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts.
- Der Zustellungsbevollmächtigte darf Posteingänge lesen und elektronische Empfangsbekenntnisse abgeben.
- Zustellungen können an den Zustellungsbevollmächtigten wie an den Rechtsanwalt selbst erfolgen.
- Wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt ist oder die Zustellung nicht möglich ist, kann die Zustellung per Post erfolgen.