Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 166

§ 166 – Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, normal normal die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Kurz erklärt

  • Die Wahl basiert auf Vorschlagslisten.
  • Vorschlagslisten können von der Bundesrechtsanwaltskammer eingereicht werden.
  • Die Vorschläge stammen von den Rechtsanwaltskammern.
  • Nur Personen, die mindestens 35 Jahre alt sind, können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.
  • Diese Personen müssen den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ausüben.