Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 196

§ 196 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

Kurz erklärt

  • Ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer muss die Kosten tragen, wenn es seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknimmt.
  • Die Kosten entstehen durch das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung.
  • Wenn ein Antrag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer verworfen wird, trägt die Kammer die Kosten.
  • Dies gilt für spezifische Fälle gemäß den genannten Paragraphen.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Folgen von Anträgen und deren Rücknahmen oder Abweisungen.