Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 159b
§ 159b – Prüfung der Fortdauer des Verbots
(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.
Kurz erklärt
- Das Anwaltsgericht kann die Akten dem Anwaltsgerichtshof vorlegen, wenn es ein Verbot für notwendig hält oder die Staatsanwaltschaft dies beantragt.
- Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes muss das betroffene Mitglied der Rechtsanwaltskammer angehört werden.
- Die Prüfung, ob das Verbot fortbestehen soll, muss alle drei Monate wiederholt werden.
- Dies gilt, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht begonnen hat.
- Die Vermittlung der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.