§ 197a – Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).
Kurz erklärt
- Wenn ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung abgelehnt wird, können Kosten dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer auferlegt werden, wenn dies angemessen ist.
- Bei Rücknahme oder Unzulässigkeit des Antrags gelten besondere Regelungen für die Kosten.
- Wenn die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgelds aufgehoben wird, trägt die Rechtsanwaltskammer die notwendigen Auslagen des Mitglieds.
- Das gleiche gilt für die Aufhebung eines Rügebescheids, mit einer Ausnahme.
- Die Unwirksamkeit einer Rüge kann festgestellt werden, wenn das Mitglied im anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen wird.