§ 207 – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und normal normal in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern. normal normal normal arabic (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder normal normal die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. normal normal normal arabic (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und normal normal die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung. normal normal normal arabic Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich: Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), normal normal Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), normal normal Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und normal normal Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ausländische Rechtsanwälte müssen eine Bescheinigung ihrer zuständigen Behörde über ihre Berufszugehörigkeit bei der Rechtsanwaltskammer einreichen und jährlich vorlegen.
- Die Kammer kann auf die Bescheinigung verzichten, wenn der Anwalt nachweist, dass er sie trotz aller Bemühungen nicht erhalten konnte.
- Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer kann widerrufen werden, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt wird oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- Ausländische Rechtsanwälte müssen ihre Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat führen und können zusätzlich „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ verwenden.
- Sie unterliegen bestimmten strafrechtlichen Vorschriften, die auch für deutsche Anwälte gelten, wie z.B. bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten oder Verletzung von Privatgeheimnissen.