§ 206 – Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und normal normal auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, normal normal der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und normal normal der Schweiz normal normal normal arabic festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, normal normal für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Angehörige bestimmter ausländischer Berufe dürfen in Deutschland Rechtsdienstleistungen anbieten, wenn sie im Herkunftsland befugt sind und in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.
- Das Bundesministerium der Justiz kann Berufe aus WTO-Mitgliedstaaten, die nicht zur EU oder zum EWR gehören, per Rechtsverordnung festlegen, die dem Rechtsanwaltberuf in Deutschland ähnlich sind.
- Auch Berufe aus Nicht-WTO-Staaten können festgelegt werden, wenn die Ausbildung und Befugnisse dem deutschen Rechtsanwaltberuf entsprechen und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
- Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gilt für das Recht des Herkunftsstaates und Völkerrecht für bestimmte Berufe.
- Für andere Berufe gilt die Erlaubnis nur für das Recht des Herkunftsstaates.