§ 115 – Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, normal nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. normal arabic Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, normal eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und normal einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b. normal arabic (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Verjährungsfrist für Pflichtverletzungen beträgt in der Regel fünf Jahre.
- Bei bestimmten schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die Verjährung auf zehn oder zwanzig Jahre verlängert werden.
- Die Verjährung beginnt, sobald die Pflichtverletzung abgeschlossen ist.
- Die Verjährung kann ruhen, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
- Es gelten besondere Regelungen zur Unterbrechung der Verjährung.