§ 59i – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Kurz erklärt
- Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein, wobei die gesetzlichen Anforderungen für Gesellschafter und Geschäftsführung gelten.
- Wenn bestimmte Berufe sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, werden ihre Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft zugerechnet.
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfordert die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, und Aktien müssen namentlich sein.
- Anteile dürfen nicht für Dritte gehalten werden, und Dritte dürfen nicht am Gewinn beteiligt sein.
- Gesellschafter, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, haben kein Stimmrecht und können nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen.