Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 73e

§ 73e – Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Kurz erklärt

  • Die Einziehung von Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Ersatz erloschen ist.
  • Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Bei bestimmten Fällen (§ 73b und § 73c) ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist.
  • Dies gilt nicht, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung über die relevanten Umstände informiert war.
  • Leichtfertige Unkenntnis des Betroffenen kann ebenfalls dazu führen, dass die Einziehung ausgeschlossen bleibt.